1. Gültigkeit der Einkaufsbedingungen
1.1. Diese Einkaufsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen Auftragnehmer (Lieferant) und Auftraggeber, soweit die Bestellung für den Einzelfall keine Abweichung enthält.
1.2. Bedingungen des Auftragnehmers (z.B. Angebot, Verkaufsbedingungen) gelten nur, wenn diese durch den Auftraggeber ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
1.3. Wenn in der Bestellung des Auftraggebers auf Angebotsunterlagen des Auftragsnehmers Bezug genommen wird, bedeutet dies keine Anerkennung der kaufmännischen Bedingungen des Auftragnehmers.
1.4. Spätestens mit Beginn der Ausführung der Bestellung durch den Auftragnehmer gelten diese allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers als anerkannt.
1.5. Für zukünftige Bestellungen des Auftraggebers gelten diese Einkaufsbedingungen auch dann, wenn diese dem Auftragnehmer nicht nochmals übersandt oder nicht auf sie verwiesen wird. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers binden den Auftraggeber auch insoweit nicht.
2. Angebote
Angebote des Auftragnehmers sind für den Auftraggeber kostenfrei und unverbindlich, auch wenn sie auf Anfrage des Auftraggebers erteilt worden sind. Der Auftragnehmer hat sich bei der Abgabe seines Angebots genau an die Anfrage des Auftraggebers zu halten und auf etwaige Abweichungen ausdrücklich hinzuweisen.
Angebotsunterlagen werden nicht retourniert.
Muster sind dem Auftraggeber kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
3. Bestellung
3.1. Nur schriftlich oder per Fax erteilte Bestellungen des Auftraggebers sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Aufträge bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber, des gleichen jede Änderung der Bestellung. Das gilt auch, wenn der Bestellung ein schriftliches Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegt.
3.2. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung kommt der Vertrag auch dadurch zustande, dass der Auftragnehmer durch die Lieferung der bestellten Ware die Bestellung des Auftraggebers und dieses allgemeinen Einkaufsbedingungen annimmt.
3.3. Bestellung, Vereinbarungen und Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen, die mit nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern des Auftraggebers vereinbart werden, sind nur gültig, wenn sie durch den Auftraggeber ausdrücklich anerkannt werden.
3.4. Alle Beilagen zu Anfragen oder Bestellungen (z.B. Pläne Muster, Rezepturen etc.) bleiben Eigentum des Auftraggebers und dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht anderweitig verwendet werden. Sie sind dem Auftraggeber mit dem Angebot oder nach erfolgter Ausführung der Bestellung unaufgefordert wieder zurückzugeben.
3.5. In allen den Auftrag betreffenden Schriftstücken sind Bestellnummer und bestellende Abteilung des Auftraggebers anzuführen; Mitteilungen ohne diese Angaben gelten im Zweifelsfall als nicht eingelangt.
4. Preise
4.1. Die vereinbarten Preise verstehen sich als Festpreise exkl. MwSt., die alle im Zusammenhang mit der Erfüllung der Lieferung und Leistung stehenden Aufwendungen des Auftragnehmers beinhalten. Darunter fallen insbesondere alle Kosten für Transport, Versicherung, Verpackung, Steuern, Zölle und Abgaben, die mit den Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers zusammenhängen. Der Auftraggeber trägt nur solche Kosten, die in der Bestellung ausdrücklich als Verpflichtung des Auftraggebers angeführt sind. Für eventuelle Bestellerweiterungen und Ergänzungen sowie für Bestellungen von Ersatzteilen gelten die Bedingungen der Hauptbestellung.
4.2. Soweit die Bestellung keine anderen Regelungen enthält, gilt als Preisstellung Frei Haus benannter Ort gemäß Incoterms 1990, bei ausländischen Lieferanten bzw. Lieferung aus dem Ausland DDP delivered duty paid gemäß Incoterms 1990.
5. Zahlungsmodalitäten
5.1. Rechnungen sind nach dem Versand der Ware unter der Angabe der Bestellnummer des Auftraggebers und des Bestelldatums per Post zuzusenden. Rechnungskopien und Teilrechnungen sind als solche zu kennzeichnen. Alle Rechnungen müssen die gesetzliche Umsatzsteuer gesondert ausweisen.
5.2. Soweit schriftlich keine andere Vereinbarung getroffen wird, werden Rechnungen vom Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt oder späterem Einlangen der Ware mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt oder späterem Einlagen der Ware Netto beglichen.
5.3. Rechnungen, die sachliche oder rechnerische Mängel bzw. Fehler aufweisen, begründen bis zu der mit dem Auftraggeber akkordierten Richtigstellung keine Fälligkeit und können bei groben Mängeln innerhalb der Zahlungsfrist vom Auftraggeber zurückgesandt werden. In diesem Fall beginnt die Zahlungsfrist erst mit dem Eingang der richtiggestellten Rechnung zu laufen. Bei fehlerhafter Leistung ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zur Gänze zurückzuhalten, und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen.
5.4. Zahlungen können nach Wahl des Auftraggebers durch Scheck oder Überweisung erfolgen. Die Zahlung an eine österreichische Bank mit gleichzeitigem Überweisungsauftrag an den Auftragnehmer gilt als Zahlung an den Auftragnehmer.
5.5. Sämtliche Bankspesen sind vom Auftragnehmer zu tragen.
5.6. Nachnahmesendungen werden nicht angenommen.
5.7. Der Auftraggeber ist berechtigt Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer mit dessen Forderungen aufzurechnen, selbst wenn die Forderung des Auftraggebers noch nicht fällig oder in einer anderen Währung als die Forderung des Auftragnehmers zu zahlen sind.
5.8. Die Zahlung bedeutet in keinem Fall die Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung und damit keinen Verzicht des Auftraggebers auf diesem zustehende Ansprüche aus Erfüllungsmängeln wegen Gewährleistung, Garantie und Schadenersatz.
6. Lieferung, Versand, Verpackung
6.1. Die Lieferung muss in Ausführung, Umfang und Aufteilung in Teillieferungen genau der Bestellung des Auftraggebers entsprechen.
6.2. Allen Lieferungen ist ein vollständig ausgefüllter Lieferschein mit genauen Angaben sämtlicher Bestelldaten beizufügen.
6.3. Teil-, Rest- oder Musterlieferungen sind als solche zu kennzeichnen.
6.4. Die in der Bestellung angegebene Lieferadresse sowie die angegebene Lieferzeit sind bindend. Vorab- bzw. Teillieferungen sowie Mehr oder Mindermengen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers möglich. Daraus resultierende Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Eine Teillieferung liegt insbesondere dann vor, wenn diese ohne entsprechende Liefer- und Versandunterlagen erfolgt oder die Liefer- und Versandunterlagen falsch oder unvollständig sind oder verspätet beim Auftraggeber einlangen. In einem solchen Fall lagern die Waren auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers. Die Ware wird vom Auftraggeber auch dann nicht angenommen, wenn sie nicht den Spezifikationen der Bestellung entspricht.
6.5. Die gelieferten Waren müssen handelsüblich und sachgemäß verpackt sein, insbesondere aber nach den Versandvorschriften des Auftraggebers abgefertigt werden.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Anlieferung auf genormten Euro Mehrwegpaletten; die Rückgabe bzw. der Austausch der Paletten erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Der Lieferant verpflichtet sich, die Lizenzgebühren vertragsgemäß an die Firma Abfallrecycling Austria (ARA) AG abzuführen. Im Fall der Entsorgung der Transportverpackung durch den Auftraggeber oder dessen Kunden bzw. Einkaufsanschlussbetriebe verpflichtet sich der Auftragnehmer zu einer entsprechenden Vergütung der Entsorgungskosten. Dem Auftragnehmer steht es frei, sich an einem anderen geeigneten Entsorgungsmodell zu beteiligen. In diesem Fall entfällt die Vergütung.
6.6. Für die Ermittlung von Gewicht und Anzahl der gelieferten Ware sind die Feststellungen des Auftraggebers maßgebend.
6.7. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den österreichischen Gesetzen und Verordnungen entsprechenden Warenverkehrsbescheinigungen, gegebenenfalls ordnungsgemäß ausgestellte Ursprungszeugnisse, sonstige Warenatteste und –dokumente termin- und ordnungsgerecht vorzulegen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber für alle aus der Nichtbefolgung der Versandvorschriften und/oder der nicht ordnungsgemäßen Vorlage der vorgenannten Nachweise und Dokumente schad- und klaglos zu halten.
6.8. Die für die jeweilige Bestellung üblichen ÖNORMEN, die in Österreich für die jeweilige Bestellung üblichen Deutschen Industrienormen (DIN) und andere technische Vorschriften, die bei Bestellungen in der Art der jeweils in Auftrag gegebenen üblich sind, sind vom Auftragnehmer einzuhalten.
6.9. Waren, die der Verpflichtung unterliegen, mit Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verbrauchsdatum ausgezeichnet zu sein, hat der Auftragnehmer so zeitig auszuliefern, dass am vereinbarten Bestimmungsort zumindest die handelsübliche Restlaufzeit verbleibt.
7. Lieferzeit, Pönale
7.1. Vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine sind genau einzuhalten. Die Übernahme der Ware erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, Montag bis Freitag von 6:00 bis 12:00 Uhr.
7.2. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem auf unserer Bestellung aufscheinenden Datum.
7.3. Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass er die vereinbarten Lieferfristen und Liefertermine nicht einhalten kann, so hat er dem Auftraggeber dies unverzüglich unter Angebe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat auf eigene Kosten alle geeigneten Maßnahmen zu setzen, um Verzögerungen so gering wie möglich zu halten. Die beabsichtigen Maßnahmen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Verantwortung des Auftragnehmers für die rechtzeitige Vertragerfüllung wird jedoch nicht berührt.
7.4. Bei Verzug des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Vertragerfüllung und Ersatz des Verspätungsschadens fordern oder bei schwerwiegenden Verzögerungen auch ohne Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
7.5. Bei Verzug des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, ein Pönale in Höhe des Doppelten des Auftragswertes pro Anlassfall in Rechnung zu stellen, das auf erste Anforderung des Auftraggebers zur Zahlung fällig ist und nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben davon unberührt.
8. Gefahrtragung, Eigentumsübergang
8.1. Die Gefahrtragung richtet sich nach der Regelung der zugrunde liegenden Incoterms 1990.
8.2. Das Eigentum an den gelieferten Waren geht auf den Auftraggeber Zug um Zug mit der Kaufpreiszahlung über. Einen erweiterten Eigentumsvorbehalt (z.B. verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretung sowie Kontokorrent oder Konzernvorbehalt) wird vom Auftraggeber nicht anerkannt.
9. Fertigungsmittel und Unterlagen
9.1. Fertigungsmittel oder Unterlagen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt, bleiben ausschließliches Eigentum des Auftraggebers.
9.2. Der Auftragnehmer hat die in Eigentum des Auftraggebers stehenden Fertigungsmittel und Unterlagen auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren, zu warten, instand zu halten, bei Abnutzung zu ersetzen und gegen jegliche Schäden zu versichern.
9.3. Die im Eigentum des Auftraggebers stehenden Fertigungsmittel und Unterlagen sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggebers weder vervielfältigt noch veröffentlicht noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden. Sobald diese Gegenstände zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden, sind sie unverzüglich zur freien Verfügung des Auftraggebers an diesen herauszugeben.
9.4. Diese Regelungen gelten auch für Fertigungsmittel oder Unterlagen, die dem Auftragnehmer zur Ausarbeitung von Angeboten zur Verfügung gestellt wurden. Diese sind mit der Erstellung des Angebotes vollständig zurückzustellen.
10. Garantie
10.1. Der Auftragnehmer garantiert, dass die Waren für 24 Monate nach der Lieferung die ausdrücklich spezifizierten oder in anderer Weise zugesicherten oder allgemein vorauszusetzenden Eigenschaften haben und den einschlägigen Bestimmungen entsprechen sowie die Eignung seiner Lieferungen und Leistungen für den konkreten Bedarfsfall. Die Garantiepflicht des Auftragnehmers betrifft alle von ihm gelieferten Waren, auch wenn diese oder Teile von diesen nicht vom Auftragnehmer hergestellt wurden. Nach Mängelbehebung und nach jedem Behebungsversuch durch den Auftragnehmer beginnt die genannte Frist von neuem zu laufen. Sofern nicht gesetzlich eine längere Gewährleistungsfrist vorgesehen ist, beträgt die Garantiefrist 24 Monate. Die Garantiefrist wird durch jede schriftliche Mängelrüge unterbrochen.
10.2. Ist eine Ware mangelhaft, so kann der Auftraggeber – selbst bei geringfügigen Mängeln – nach seiner Wahl sofort Ersatzlieferung oder Nachbesserung oder Preisminderung sowie Schadenersatz anstelle Verbesserung fordern. Kommt der Auftragnehmer dem Verlangen des Auftraggebers nach Ersatzlieferung, Nachbesserung, Preisminderung oder Schadenersatz nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der ihm gesetzten Frist nach, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
10.3. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Die Pflicht zur Mängelrüge gemäß §§ 377 f HGB wird hiermit ausdrücklich abgedungen. Eine Mängelrüge kann jederzeit bis zum Ende der Garantiefrist erfolgen. Die gesetzlichen Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung von Garantieansprüchen beginnen mit dem Ende der Garantiefrist zu laufen.
10.4. In dringen Fällen, bei Gefahr in Verzug, bei Ablehnung von Verbesserung und/oder Nachlieferung ist der Auftraggeber berechtigt, die Mängel – unbeschadet der weiteren Haftung des Auftragnehmers – auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen zu lassen.
10.5. Beruht ein Mangel auf einem Umstand, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, oder fehlt der gelieferten Ware eine zugesicherte Eigenschaft, so haftet der Auftragnehmer auch für Folgeschäden, die sich aus der Verwendung seiner Ware oder seines Werkes ergeben. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von daraus resultierenden Ansprüchen Dritter umfassend freistellen.
10.6. Die Mängelbehebung hat umgehend nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu erfolgen. Die Mängelbehebung hat, wenn nötig – unter Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen – im Mehrschichtbetrieb durch Überstundenleistung oder durch Sonn- und Feiertagseinsatz zu erfolgen.
10.7. Treten innerhalb der Garantiefrist trotz Ersatzlieferung wieder Mängel an gleichen oder verschiedenen Teilen der gelieferten Ware auf, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, auch die Ursachen für die Mängel durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. Änderung der Herstellungsvorgänge, Warenzusammensetzung usw. zu beheben.
10.8. Bei der Lieferung von Lebensmitteln, Zusatzstoffen und sonstigen Stoffen zur Lebensmittelherstellung und bei Verpackungsmaterialien, welche bei der Verarbeitung bzw. Abpackung mit Lebensmitteln in Berührung kommen, garantiert der Auftragnehmer, dass sie den zur Zeit der Warenübergabe geltendenden österreichischen Gesetzen, insbesondere den Vorschriften des Lebensmittelrechtes und anderer damit in Verbindung stehender Verordnungen entsprechen. Der Auftraggeber garantiert darüber hinaus, dass die gelieferten Waren weder gentechnisch veränderte Organismen sind, noch solche enthalten und auch nicht aus gentechnisch veränderten Organismen gewonnen worden sind.
10.9. Der Auftragnehmer garantiert, dass die gelieferten Waren mikrobiologisch in unbedenklichen Zustand sind, und darin keine verbotenen oder physiologisch bedenklichen Stoffe und/oder keine deklarationspflichtigen Stoffe, welche nicht deklariert worden sind, enthalten sind.
10.10. Der Auftragnehmer garantiert, dass die gelieferten Waren keine anderen als die technisch unvermeidbaren Begleit- oder Zusatzstoffe enthalten.
10.11. Der Auftragnehmer hat auf Anforderung des Auftraggebers entsprechende Zertifikate und Nachweise zur Verfügung zu stellen.
11. Produkthaftung
11.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei Inanspruchnahme des Auftraggebers nach dem PHG diesen klag- und schadlos zu halten, soweit die Fehlerhaftigkeit der Ware im Bereich des Auftragnehmers liegt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Käufer alle Angaben zur Verfügung zu stellen, die für die Lieferung einer fehlerfreien Ware zweckdienlich sind (Warnhinweise, Zulassungsvorschriften, etc.). Sollten dem Auftragnehmer nachträglich Umstände bekannt werden , die einen Produktfehler im Sinne des PHG begründen könnten, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem Auftraggeber Wahrnehmungen dieser Art unverzüglich mitzuteilen. Einschränkungen jeglicher Art der für den Auftragnehmer aus dem PHG resultierenden Verpflichtungen sowie Einschränkungen jeglicher Art der dem Auftragnehmer nach diesem Gesetz oder anderer Bestimmungen zustehenden Ersatzansprüche werden nicht anerkannt.
11.2. Der Auftraggeber ist zur Rückgabe der Ware berechtigt, vor deren Kauf bzw. Gebrauch wegen Gefahren für Gesundheit oder Sicherheit auf Grund behördlicher Beanstandung öffentlich gewarnt wird. Das Rückgaberecht besteht während eines Monats nach öffentlicher Warnung. In diesem Zusammenhang ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Auftraggeber durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Auftraggeber den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
12. Eigentumsvorbehalt
Einen Eigentumsvorbehalt für gelieferte Waren erkennt der Auftraggeber nicht an.
13. Schutzrechte, Haftung
13.1. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass durch die gelieferte Ware oder deren Benutzung keine Patente, Warenzeichen, Muster, Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter unverzüglich frei.
13.2. Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unbegrenzt für eigenes Handeln und für die Handlungen seiner Erfüllungsgehilfen, wie für eigenes Handeln.
13.3. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
13.4. Der Auftragnehmer hält den Auftraggeber für alle Ansprüche Dritter schad- und klaglos, die auf die Fehlerhaftigkeit seiner Ware zurückzuführen sind. Er verpflichtet sich, den Auftraggeber bei Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte alle zur Abwehr dieser Ansprüche erforderlichen Informationen zu geben und auf Wunsch des Auftraggebers einem Prozess auf dessen Seite als Nebenintervenient beizutreten.
14. Arbeitsergebnisse
Der Auftraggeber hat das Recht, Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers ganz oder teilweise zu veröffentlichen, wenn diese ausschließlich für den Auftraggeber erstellt worden sind. Die Veröffentlichung solcher Arbeitsergebnisse so wie die Verwendung solcher Arbeitsergebnisse zugunsten Dritter durch den Auftragnehmer sind nur bei vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
15. Höhere Gewalt
15.1. Kann eine der Vertragspartei in ihr obliegenden vertraglichen Verpflichtungen auf Grund von Ereignissen höherer Gewalt nicht ordnungsmäßig erfüllen, so kann die jeweils andere Partei daraus keinerlei Rechte, gleich aus welchem Rechtsgrund, herleiten.
15.2. Führen Ereignisse höherer Gewalt zu einer Einschränkung oder Einstellung der Produktion des Auftraggebers oder verhindern sie den Abtransport der Ware oder den vom Auftraggeber hergestellten Produkte zu den Abnehmern, so ist der Auftraggeber für die Dauer und den Umfang der Wirkung solcher Störungen von der Verpflichtung zur Abnahme und Bezahlung befreit. Erforderlichenfalls wird der Auftragnehmer in solchen Fällen die Ware bis zur Übernahme durch den Auftraggeber oder durch dessen Abnehmer auf seine Kosten und Gefahr ordnungsgemäß lagern.
15.3. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, innere Unruhen, Terrorakte, Beschlagnahme oder sonstige Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, Streik, Aussperrung und andere Arbeitskonflikte, Naturereignisse oder andere von der jeweiligen Partei nicht zu vertretende oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen zu beseitigende Umstände.
15.4. Termine und Fristen, die durch das Eintreten der höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden um die Dauer der Auswirkungen der Höheren Gewalt verlängert.
15.5. Der Auftragnehmer hat in Fällen höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und den Auftraggeber darüber laufend zu informieren.
15.6. Sollte ein Fall höherer Gewalt länger als 4 Wochen andauern, kann der Auftraggeber ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
16. Abtretungen, Verpfändungen
Der Auftragnehmer kann seine Rechte aus diesem Vertrag ganz oder teilweise nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers auf Dritte übertragen oder Dritten verpfänden.
17. Geheimhaltung
17.1. Die Bestellung und alle darauf bezüglichen Angaben , Unterlagen usw. sind als Geschäftsgeheimnis des Auftraggebers strikt vertraulich zu behandeln.
17.2. Die Benützung der Bestellung zu Werbezwecken ist nicht gestattet.
18. Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen oder der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
19. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen und der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Abweichungen von dem Erfordernis der Schriftform.
20. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche ist St. Pölten. Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, den Auftragnehmern einen anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
21. Anwendbares Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb des Gebietes der Republik Österreich hat.
(Stand 1. August 2002)
Wir betrachten Lebensmittel als genauso wertvolle wie auch empfindliche Kostbarkeiten. Entsprechend hoch sind auch die Anforderungen, die heute an die Qualitätsicherheit gestellt werden.
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